AGB
a. Die Mieter haften für alle Ansprüche, die ihren Ursprung in vorliegendem Mietverhältnis haben, als Gesamtschuldner und Mietergemeinschaft. Alle Mieter eines Mietverhältnisses haben dieselben Rechte und Pflichten.
b. Der Mietgegenstand umfasst das im Mietvertrag beschriebene Fahrzeug, die feste und nicht fest verbundene Ausstattung, sowie die als Optionen im Vorfeld ausgewählten zusätzlichen Gegenstände gemäß Mietvertrag.
c. Eine verbindliche Buchung kommt nur zustande, wenn eine schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail, SMS oder WhatsApp) durch den Vermieter vorliegt und die Anzahlung über den vereinbarten Zahlungsweg beim Vermieter fristgerecht binnen 10 Kalendertagen eingegangen ist. Sollte die Buchung nicht bestätigt werden, oder die Anzahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen, ist der Vermieter nicht an den Vertrag gebunden. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gemäß Mietvertrag geltend machen.
d. Mündliche Nebenabreden sind nichtig, falls keine Bestätigung in schriftlicher Form vorliegt.
e. Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass eine Sicherheit (Kaution) von 1500 € zum Mietbeginn geleistet sein muss. Diese kann Bar, per Überweisung oder bei Mietdauern unter 7 Tagen per Vorautorisierung auf eine Kreditkarte erfolgen. Die Kaution wird nach Mietende mit eventuell entstandenen Schäden verrechnet bzw. wenn keine Mängel bestehen nach Mietende innerhalb von 3 Arbeitstagen wieder zurückgezahlt. Für zusätzliche Mietgegenstände und Optionen gilt dieselbe Regelung der Kautionszahlung, jedoch mit den im Mietvertrag ggf. ausgewiesenen zusätzlichen Kautionsbeträgen.
f. Die Herausgabe der Mietsache und die Erfüllung der Leistungserbringung durch den Vermieter kann solange verweigert werden, wie die Zahlung des kompletten Mietpreises inklusive der Miete für optionale Mietgegenstände und Kaution an den Vermieter nicht erfolgt ist.
g. Das Mietverhältnis endet zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Dazu bedarf es keiner weiteren Kündigung. Sollte eine Rückgabe des Mietgegenstandes nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort erfolgen, bestehen die Rechten und Pflichten des Mietverhältnisses fort. Die Regelungen zur Überziehung des Mietverhältnisses, insbesondere die damit ggf. verbundenen Kosten finden sich im Mietvertrag.
a. Der Mietgegenstand darf nur von den im Vertrag als Fahrer eingetragenen Personen geführt werden. Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag an Dritte ist nur nach expliziter, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter zulässig.
b. Die Mieter haften für Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der allgemeinen und im Mietvertrag vereinbarten besonderen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten im gesetzlichen Maße. Sie haben im Rahmen dieser Fürsorge- und Sorgfaltspflichten das Verschulden von Beifahrern und anderen Nutzern zu vertreten. Beifahrer und Nutzer sind alle Personen, die sich gemäß dem Wissen und der Billigung eines Mieters am oder im Fahrzeug bzw. in Benutzung anderer zusätzlicher Mietsachen befinden.
c. Im Schadensfall verpflichtet sich der Vermieter zuerst die Leistungen der für die Mietgegenstände abgeschlossenen Versicherungen (z.B. Voll-/Teilkaskoversicherung für Fahrzeuge) zur Verringerung der Schadenersatzpflicht des Mieters zu verwenden.
d. Die im Vertrag eingetragenen Fahrer müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Die Fahrerlaubnis darf nicht entzogen sein und es darf kein bestehendes Fahrverbot gegen den jeweiligen Fahrer vorliegen. Die Fahrer dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen. Die Fahrer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und bei Mietbeginn seit mindestens drei Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen.
e. Hält sich ein Mieter nicht an die unter 2. aufgeführten Rechte und Pflichten, liegt eine Pflichtverletzung beim Gebrauch vor.
a. Sämtliche Mietverträge, die zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden sind befristet auf die vereinbarte Dauer zwischen Übergabe- und Rückgabetermin. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Mietdauer kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
b. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB ausgeschlossen.
c. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, gelten die Stornierungsbedingungen gemäß Mietvertrag. Dieser sieht eine Staffelung der Stornokosten vor. Es können einvernehmliche, abweichende Bedingungen zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden.
d. Der Mietvertrag kann vom Vermieter gekündigt werden, wenn der Versicherungsschutz von Seiten der Selbstfahrervermietversicherung durch ein Vergehen des Mieters erlischt. Der Vermieter setzt den Mieter mit einer Frist von 7 Tagen ab Kenntnis über die Kündigung in Kenntnis.
e. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände ist, wenn nicht anderweitig, schriftlich vereinbart, der volle Mietpreis zu zahlen.
f. Wenn nach Vertragsschluss, wegen einer verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Mietgegenstand, Diebstahl der Mietgegenstände oder höhere Gewalt und sonstige Umstände, die der Vermieter nicht schuldhaft herbeigeführt hat, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, die Mietgegenstände zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist der Vermieter grundsätzlich zur Bereitstellung eines gleich oder höherwertigen Ersatzes verpflichtet.Wenn die Bereitstellung eines gleichen oder höherwertigen Ersatzes nur mit einem nicht zumutbaren Mehraufwand möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Leistung aus dem Mietvertrag. Kommt eine Vermietung aus vorgenannten Gründen nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen des Mietpreises erstattet.
a. Falls zwischen Vermieter und Mieter eine Zustellung bzw. Abholung der Mietgegenstände vereinbart wird, sind die vereinbarten Kosten durch den Mieter zu tragen.
b. Übergabe: Die Mietgegenstände werden gemeinsam mit den notwendigen Papieren (z.B. Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung) dem Mieter nach Zahlung der vereinbarten Kaution und Mietpreis ausgehändigt.
c. Die Übergabe und Rücknahme erfolgt durch den Vermieter, oder eine von Ihm bevollmächtigte Person. Der Zustand der Mietgegenstände wird anhand eines Übergabeprotokolls einvernehmlich dokumentiert. Film und Fotoaufnahmen können zusätzlich der Dokumentation dienen.
d. Eine unvereinbarte Abholung, also falls der Mieter die Mietgegenstände nicht am vereinbarten Übergabeort übergibt, wird gemäß Aufwand in Rechnung gestellt. Die hierfür anzusetzenden Werte sind 35 Cent/km und 69 € / h für An- und Abfahrt der Rückführung. Dies gilt nicht bei gesonderter, schriftlicher Vereinbarung über abweichende Übergabeorte. Ebenfalls davon ausgenommen, ist der Umstand, dass das Fahrzeug wegen eines technischen, vom Mieter unverschuldeten Defektes, nicht mehr in einem fahrbereiten Zustand ist.
Der Zustand der Mietgegenstände ist durch die Mieter bei der Übergabe genauestens zu überprüfen. Der jeweilige Zustand inkl. ggf. vorliegender Mängel sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Treten im Laufe des Mietverhältnisses weitere Mängel zu tage, ist der Mieter verpflichtet diese dem Vermieter in Schriftform (auch digital per E-Mail, WhatsApp, SMS) mitzuteilen.
a. Alle Mieter sind dazu verpflichtet die Mietsachen ab der Übergabe derart zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung fokussierter Eigentümer tuen würde.
b. Dies umfasst unter anderem auch Vorkehrungsmaßnahmen gegen Beschädigungen bei extremen Wetterbedingungen (z.B.: Frost, Hagel, Überschwemmungen, Sturm und Starkregen) oder Vandalismus.
c. Die Benutzung der Mietgegenstände ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, mit Ausnahme von Zypern und Krisengebieten, gestattet.
d. Neben der EU zählen folgende Anrainerstaaten zum zulässigen Nutzungsgebiet der Mietgegenstände:
- i. Albanien
- ii. Andorra
- iii. Liechtenstein
- iv. Monaco
- v. Norwegen
- vi. San Marino
- vii. Schweiz
e. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Eine Nutzung außerhalb der beschriebenen Gebiete ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig.
f. Tiere dürfen nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter mitgeführt werden. Andernfalls wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr gemäß Mietvertrag fällig.
g. Eine Weitervermietung und -verleihung der Mietsachen ist nicht zulässig.
h. Eine Nutzung der Mietsachen die gegen geltendes Recht verstößt ist nicht gestattet. Hierzu zählen im Besonderen Zoll- und Steuervergehen, illegaler Warentransport, sowie Transport von gefährlichen Stoffen.
i. Die Verwendung der Mietgegenstände zu wettbewerblichen oder motorsportlichen Zwecken, wie etwa die Teilnahme an Fahrertrainings, Wettbewerben oder Geländefahrten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
j. Technische oder optische Veränderungen an den Mietsachen sind nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter zulässig. Bei Rückgabe der Mietsache sind derartige Veränderungen durch die Mieter vollständig rückzurüsten.
k. Werden währen der Mietdauer nach der Übergabe Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsverstöße begangen, haften die Mieter dafür. Sie sind ferner zur Unterstützung bei der Aufklärung des Verursachers verpflichtet. Sollten dennoch Vermögensschäden oder andere Nachteile durch derartige Verstöße beim Vermieter verbleiben, ist dieser berechtigt, die Folgen vollständig auf die Mieter umzulegen. Für die Abwicklung solcher Verstöße sind im Mietvertrag zusätzliche Formulierung z.B. zu Aufwandsentschädigungen enthalten.
l. Das Besteigen des Fahrzeugdachs ist nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig.
m. Die Einhaltung der jeweiligen lokalen Straßenverkehrsrichtlinien ist ausschließlich Sache der Mieter.
n. Hält sich ein Mieter nicht an die unter 6a bis m. aufgeführten Nutzungsbedingungen, liegt eine Pflichtverletzung beim Gebrauch vor.
a. Kleinreparaturen (z.B. Tausch von Glühbirnen und Fahrzeugsicherungen) und Instandsetzungsarbeiten bis zu einer Höhe von 100 € je Einzelfall können, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter, durch den Mieter in einer Fachwerkstatt beauftragt werden. Die Kosten werden dem Mieter durch den Vermieter nur gegen Vorlage des Rechnungsbeleges und des getauschten, beschädigten Teils erstattet. Alternativ können diese auch durch den Mieter selbsttätig durchgeführt werden, wobei die Eigenleistung des Mieters nicht vergütet wird.
b. Flüssigkeiten, die zum Betrieb des Fahrzeugs notwendig sind (= nicht explizit nur für den Aufbau, z.B. Motoröl, Scheibenwischerflüssigkeit, Kühl- und Bremsflüssigkeit und Ad-Blue) werden regelmäßig vom Vermieter aufgefüllt. Sollte durch Signalisierung mittels Warnmeldung während der Nutzung zu einem verminderten Flüssigkeitsstand kommen, ist der Mieter für die Nachfüllung zuständig. Auslagen für die nachgefüllten Flüssigkeiten werden vom Vermieter erstattet, wenn der Mieter diese belegen kann.
c. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. Ölstand, Kühlwasser, Motortemperatur, Bremsen oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich gemäß der in der Betriebsanleitung des Herstellers für die Mietsache vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
d. Der Motorölstand und Reifenluftdruck ist vor Antritt der Fahrt durch den Mieter zu überprüfen.
a. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um solchen handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
b. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
c. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 8a oder c. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
d. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach 7. oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
e. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
f. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
a. Schäden und technische Mängel, die während der Mietdauer durch Bedienungsfehler zustande kommen, verantwortet der Mieter. In diesem Fall gelten die folgenden Absätze 9b und c nicht.
b. Technische Defekte während der Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, andernfalls hat der Mieter die Pflicht den Schaden gegenüber dem Vermieter zu ersetzen.
c. Bei Schäden und technischen Mängeln nach der Übergabe, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsachen oder gar eine Gefährdung von Leib und Leben vorliegt, ist eine sofortige Reparatur (bei einem zu erwarteten Umfang über 100€ nach Absprache mit dem Vermieter) durch den Mieter zu veranlassen. Ist eine Behebung der Schäden oder Mängel durch die Reparatur nicht möglich, so besteht ein Recht auf eine sofortige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Mieter oder den Vermieter. Für derartige Schäden und Mängel, die nicht gemäß 9a auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, besteht die Möglichkeit der Mieter die Mietgebühren anteilig der Zeit während des Mangels zu mindern.
d. Bei Schäden und technischen Defekten, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters zurückzuführen, sind erlischt nach der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund dieser Schäden, der Anspruch der Mieter und Vermieter auf Schadenersatz und Mangelfolgeschäden gleichermaßen.
e. Bei Verlust von Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln durch einen Mieter während der Mietzeit ist dieser zur Übernahme der Kosten einer Ersatzbeschaffung verpflichtet. Dies umfasst auch die unmittelbar damit verbundenen Aufwände des Vermieters zu einem Stundensatz i.H.v. 45 €. Der Aufwand des Vermieters kann durch Eigenleistung des Mieters gemindert werden.
Aus verschiedenen berechtigten Gründen, wie z.B. Erfüllung von Fahrtenbuch Pflichten (und dafür auch nicht anonym), Sicherstellung der Einhaltung des vertraglichen Nutzungsrahmens, Diebstahl- und Veruntreuungsschutz können Geräte zur automatischen elektronischen Positions- oder Routenerfassung und Übermittlung im Fahrzeug sichtbar oder unsichtbar verbaut sein. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages wird der Positions- und Routenerfassung, sowie deren Übermittlung und Weiterverarbeitung durch etwaige Diensteanbieter der Geräte zugestimmt. Der Vermieter versichert den gewissenhaften Umgang und keine Weitergabe der Daten an Dritte außer wenn zu o.g. Zwecken zwingend erforderlich.
a. Der Mietvertrag wird im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschlands im Rahmen des zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Rechts geschlossen.
b. Falls nicht durch territoriale Effekte (z.B. Verwahrung der Mietsachen durch ausländische Behörden) während des Mietverhältnisses eine andere Institution zuständig ist, wird zwischen Mietern und Vermieter der Gerichtsstand auf München festgelegt.
c. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Sind aus diesem Grund eine oder mehrere Klauseln der Mietbedingungen und Mietvertrag ungültig, gelten die anderen Klauseln und Vereinbarungen weiterhin.